LAG Köln - Urteil vom 15.03.1996
11 (13) Sa 1221/95
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2, §§ 337, 381, § 513 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 459
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2827/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Urteilsverfahren - Anordnung des persönlichen Erscheinens - genügende Entschuldigung bei Fernbleiben

LAG Köln, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1221/95

DRsp Nr. 2001/6070

Arbeitsgerichtsverfahren: Urteilsverfahren - Anordnung des persönlichen Erscheinens - genügende Entschuldigung bei Fernbleiben

1. Handelt es sich bei einer Prozesspartei um eine juristische Person, ist die Pflicht zu einem vom Gericht angeordneten persönlichen Erscheinen (§§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) durch den gesetzlichen Vertreter zu erfüllen. 2. An Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke ist die Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbGG - anders als im Anwendungsgebiet des § 141 Abs. 1 ZPO - nicht geknüpft. 3. "Unbegründet" i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bedeutet "nicht genügend entschuldigt" i.S. von § 381 ZPO oder "verschuldet" i.S. von § 337 ZPO. Arbeitsunfähigkeit als solche ist keine genügende Entschuldigung - auch dann nicht, wenn als Ursache ein seit 10 Tagen zurückliegender Arbeitsunfall - im übrigen aber nicht weiteres - bekannt ist. 4. Nicht genügend entschuldigt i.S. von Leitsatz 3. ist das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei auch dann, wenn das Gericht über das bevorstehende Ausbleiben ohne ersichtlichen Grund derart knapp vor dem Termin informiert wird, dass das Gericht den Termin nicht mehr absetzen und die Beteiligten rechtzeitig abladen kann.