LAG Köln - Beschluss vom 14.05.1996
11 Ta 32/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; KSchG § 4 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442/95

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Schlüssigkeit des Klagevortrags

LAG Köln, Beschluss vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 11 Ta 32/96

DRsp Nr. 2001/6046

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Schlüssigkeit des Klagevortrags

1. Für die Entscheidung des Antrags "festzustellen, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom ... nicht aufgelöst ist" ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann gegeben, wenn die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bestritten ist, sofern die Klagebegründung ergibt, dass mit "Dienstverhältnis" ein Arbeitsverhältnis gemeint ist. 2. Das gilt auch für den Fall, dass es sich bei der angegriffenen Kündigung um eine fristlose handelt - jedenfalls wenn der Arbeitnehmerstatus vom Kläger schlüssig vorgetragen wird.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; KSchG § 4 Satz 1;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/3161 -.