LAG Köln - Beschluss vom 03.01.1996
13 Ta 179/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 577 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 233
MDR 1996, 721
NZA 1996, 1344
WiB 1996, 850
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 51/95

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg für Statusklagen

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 13 Ta 179/95

DRsp Nr. 2001/6109

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg für Statusklagen

1. Für die Entscheidung über den Antrag "festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat" (Statusklage), ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann gegeben, wenn der Kläger diese seine Rechtsbehauptung nicht hinreichend substantiiert oder diese sich als falsch herausstellt. In allen Fällen liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit "zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses" vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). 2. Für die Entscheidung über den Antrag "festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom ... nicht aufgelöst ist", ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann gegeben, wenn die Arbeitnehmereigenschaft der Klägers bestritten ist. Es liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit "zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis" vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 577 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Rudolph, WiB 1996, 850

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 51/95
Fundstellen
AuR 1996, 233
MDR 1996, 721
NZA 1996, 1344
WiB 1996, 850