Die Klägerin, die die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium besitzt, wurde zum 1. August 1980 als angestellte Lehrkraft mit einem Auftrag von 16 Unterrichtsstunden eingestellt. Ihre Vergütung richtete sich nach der VergGr. II a
Auf Ersuchen des Schulkollegiums des beklagten Landes als Einstellungsbehörde wurden der Klägerin im Jahr 1980 als "Vorauszahlungen auf die zu erwartenden monatlichen Bezüge"
am 05. September 1980 3.000,-- DM
am 19. September 1980 2.600,-- DM und
am 17. Oktober 1980 1.500,-- DM
ausgezahlt. Erst am 22. Dezember 1980 gelangten die Personalunterlagen der Klägerin zum Landesamt für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes.
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