BAG - Urteil vom 21.03.1984
5 AZR 320/82
Normen:
ArbGG § 2 Abs 1 Nr. 3 Buchstabe a ; RVO §§ 394 395 ; SGG § 8 ;
Fundstellen:
BAGE 45, 228
AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979
BB 1985, 200
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 3
MDR 1985, 83
ZfA 1985, 623
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 8 Sa 368/82 - 22.04.82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Düsseldorf - 10 Ca 4878/81- 09.12.81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeits- und Sozialgerichten - sic-non-Fall

BAG, Urteil vom 21.03.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 320/82

DRsp Nr. 2002/7697

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeits- und Sozialgerichten - sic-non-Fall

Verfolgt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Teils der vereinbarten Vergütung, weil der Arbeitgeber wegen des Nachholverbots nicht befugt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge in dem geschehenen Umfang einzubehalten, so ist für eine solche Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs 1 Nr. 3 Buchstabe a ; RVO §§ 394 395 ; SGG § 8 ;

Tatbestand

Die Klägerin, die die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium besitzt, wurde zum 1. August 1980 als angestellte Lehrkraft mit einem Auftrag von 16 Unterrichtsstunden eingestellt. Ihre Vergütung richtete sich nach der VergGr. II a BAT. Mit Wirkung vom 10. Juli 1981 wurde sie in das Beamtenverhältnis übernommen.

Auf Ersuchen des Schulkollegiums des beklagten Landes als Einstellungsbehörde wurden der Klägerin im Jahr 1980 als "Vorauszahlungen auf die zu erwartenden monatlichen Bezüge"

am 05. September 1980 3.000,-- DM

am 19. September 1980 2.600,-- DM und

am 17. Oktober 1980 1.500,-- DM

ausgezahlt. Erst am 22. Dezember 1980 gelangten die Personalunterlagen der Klägerin zum Landesamt für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes.