Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3ArbGG anzusehen und ihm der Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, kommt es im Hinblick auf die Entgeltgrenze von 2.000 DM auf den tatsächlichen Verdienst (Zufluss) an.