LAG Hamm, vom 09.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 462/75
Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfungsumfang bei Berufung gegen ein nach Ergehen eines Grundurteils verkündeten Endurteils
BAG, Urteil vom 01.12.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 466/75
DRsp Nr. 2007/24618
Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfungsumfang bei Berufung gegen ein nach Ergehen eines Grundurteils verkündeten Endurteils
»1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat ein über den Grund des Anspruchs vorabentscheidendes Urteil (Grundurteil) nur die Bedeutung eines Zwischenurteils i.S. von § 303ZPO. Es bindet zwar das erkennende Gericht nach § 318ZPO an die getroffene Entscheidung, kann aber nicht selbständig sondern - abweichend vom Zivilprozeß der ordentlichen Gerichtsbarkeit - nur zusammen mit dem über die Höhe des Anspruchs entscheidenden Endurteil angefochten werden.2. Wird gegen das Endurteil ein Rechtsmittel eingelegt, unterliegt ohne weiteres auch das Grundurteil der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts; es braucht in der Rechtsmittelschrift nicht besonders als Urteil bezeichnet zu werden, gegen das sich das Rechtsmittel richtet.«