Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Konkursausfallgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe von 20.424,67 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.
Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Vollstreckungsbescheid über diesen Betrag mit der Begründung aufrechterhalten, allein die Eintragung der Auflösung der Beklagten im Handelsregister habe nicht zum Verlust ihrer Rechts- und Parteifähigkeit geführt.
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