LAG Berlin - Beschluss vom 06.12.2000
2 Ta 2463/00
Normen:
ArbGG § 59 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 25422/00

Arbeitsgerichtsverfahren: Fristüberwachung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Berlin, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 2463/00

DRsp Nr. 2002/8209

Arbeitsgerichtsverfahren: Fristüberwachung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Bei der Feststellung und Berechnung der Einspruchsfrist des § 59 ArbGG kann sich der Prozessbevollmächtigte geschulten und überwachten Personals bedienen. 2. Bei der Einspruchsfrist des § 59 ArbGG handelt es sich um eine einfache Frist, zumal sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung deutlich ersichtlich ist.

Normenkette:

ArbGG § 59 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. In dem Termin vom 16.8.2000 hat der Beklagten-Vertreter keinen Antrag gestellt. Daraufhin ist gegen die Beklagte ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist dem Beklagten-Vertreter am 22.8.2000 zugestellt worden. Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 5.9.2000, der am 11.9.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, eingelegt. Zugleich hat er gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf die Begründung des Antrages wird Bezug genommen (Bl. 25 -- 31 d.A.).