I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hanau um die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 31.08. und 01.09.1998 und einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 16.10.1997 zum 31.12.1998. Die Beklagte hat hilfsweise einen Auflösungsantrag gestellt.
Durch Teil-Urteil vom 17.06.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die außerordentlichen Kündigungen stattgegeben mit der Begründung, daß diese wegen einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung unwirksam seien und weiterhin die Einhaltung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht dargelegt sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung unter dem Aktenzeichen 5 Sa 1322/99 eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 30.09.1999 verlängert worden.
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