I. ArbG Hamburg - Beschluß vom 22.07.1982 - 7 BV 12/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1982 - 4 TaBV 14/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligungsrecht am arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren
BAG, Beschluß vom 28.06.1984 - Aktenzeichen 6 AZR 5/83
DRsp Nr. 2008/11297
Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligungsrecht am arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren
»1. Die Einigungsstelle kann über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers nicht wirksam entscheiden, wenn mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Ein Spruch der Einigungsstelle kann keine zusätzliche Leistungspflicht des Arbeitgebers begründen.2. Im Verfahren über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2BetrVG ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer nicht Beteiligter.«