1. Der Kläger ist Maler. Er nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 11.208,40 DM brutto abzüglich 2.500,-- DM netto nebst Verzugszinsen für September 1997 sowie Januar und Februar 1998 in Anspruch. Der Kläger war in dieser Zeit auf der Grundlage eines mit den Beklagten und einer Reihe weiterer Maler geschlossenen Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 4.09.97 mit der Ausführung von Malerarbeiten betraut.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet, weil es sich unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen beim Kläger im Verhältnis zu den Beklagten um einen Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG gehandelt habe.
Gegen diesen ihnen am 29.12.98 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11.01.99 beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
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