BAG - Beschluß vom 22.08.2007
4 AZN 1225/06
Normen:
ArbGG § 69 § 72b § 72a § 64 Abs. 6 ; ZPO § 315 Abs. 1 § 525 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 315 ZPO
NZA-RR 2007, 672
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 640/05
ArbG Potsdam, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 828/05

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters an der Unterschriftsleistung; Bedeutung der Fünf-Monats-Frist (§ 72b ArbGG); Anforderungen an den Verhinderungsvermerk

BAG, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 4 AZN 1225/06

DRsp Nr. 2007/17268

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters an der Unterschriftsleistung; Bedeutung der Fünf-Monats-Frist (§ 72b ArbGG); Anforderungen an den Verhinderungsvermerk

Orientierungssätze: 1. Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind. 2. Ein solcher Vermerk muss vom Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - dem ältesten beisitzenden Richter nicht "unter"schrieben werden. Es reicht aus, wenn sich aus der Fassung des Vermerks ("zugleich") und dessen räumlicher Stellung zweifelsfrei ergibt, dass er von der hierzu berechtigten Person stammt, diese also die Verantwortung für den Vermerk übernimmt. 3. Für die Feststellung einer Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung iSd. § 315 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, ob dieser zum Zeitpunkt des Vorliegens einer unterschriftsreifen Entscheidung auf Dauer oder für längere Zeit verhindert ist. Dies ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 72b ArbGG zu beurteilen. Eine kurzfristige Verhinderung reicht nie, eine längerfristige Verhinderung stets als Hinderungsgrund aus.