Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. Dezember 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 07.05.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.04.2013 (Az. 2 Ca 305/12), mit dem sie durch Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 06.12.2012 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter Beachtung verschiedener inhaltlicher Vorgaben zu erteilen, angehalten worden ist.
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