LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
12 Ta 202/13
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 305/12

arbeitsgerichtlicher Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 202/13

DRsp Nr. 2013/21482

arbeitsgerichtlicher Vergleich

Die Verhängung von Zwangsmitteln durch das Arbeitsgericht ist begründet, wenn die Schuldnerin ihrer in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses unter Beachtung der dort vereinbarten inhaltlichen Vorgaben bislang nicht nachgekommen ist.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. Dezember 2012 - 2 Ca 305/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 07.05.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.04.2013 (Az. 2 Ca 305/12), mit dem sie durch Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 06.12.2012 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter Beachtung verschiedener inhaltlicher Vorgaben zu erteilen, angehalten worden ist.