BAG - Beschluss vom 20.03.2024
4 ABR 13/23
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1; ArbGG § 96a;
Fundstellen:
BB 2024, 1534
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 29 c/22

Arbeitsgerichtliche Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im verfahrensbeendenden Beschluss; Notwendiger Eingang der schriftlichen Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim Rechtsbeschwerdegericht

BAG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 4 ABR 13/23

DRsp Nr. 2024/7923

Arbeitsgerichtliche Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im verfahrensbeendenden Beschluss; Notwendiger Eingang der schriftlichen Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim Rechtsbeschwerdegericht

Orientierungssätze: 1. Hat das Arbeitsgericht die Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen, ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim Rechtsbeschwerdegericht eingeht. Die Schriftform kann auch durch elektronische Übermittlung gewahrt werden (Rn. 13 ff.). 2. Bei Übermittlung einer Zustimmungserklärung in elektronischer Form durch den Rechtsbeschwerdeführer ist den Formerfordernissen nur dann genügt, wenn die Zustimmungserklärung des anderen Beteiligten und dessen Weiterleitung an das Rechtsbeschwerdegericht jeweils den gesetzlichen Anforderungen 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG) entsprechen (Rn. 16). 3. Der während des Laufs der Rechtsbeschwerdefrist beim Rechtsbeschwerdegericht eingehenden Ankündigung des Antrags eines Beteiligten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde entnehmen (Rn. 22).