LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2007
6 Ta 155/07
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a; SGB IX § 96;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/07

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Streit um volle Freistellung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 155/07

DRsp Nr. 2010/6176

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Streit um volle Freistellung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

1. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür, in welcher Gerichtsbarkeit und in welcher Verfahrensart Streitigkeiten zwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Dienststelle über den Umfang der Freistellung bestehen, ist nicht vorhanden. 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die Vorschrift des § 26 SchwbG (jetzt § 96 SGB IX) bewusst nicht mit aufgenommen hat, sind nicht erkennbar; mit der Ergänzung des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG im Jahr 2000 ist es dem Gesetzgeber in erster Linie darum gegangen, der Schwerbehindertenvertretung in organschaftlichen Streitigkeiten die Verfahrensart des Beschlussverfahrens zu eröffnen, nicht aber um die Abgrenzung zwischen arbeits- und verwaltungsgerichtlichem Beschlussverfahren. 3. Mit der Einfügung der §§ 24, 25 SchwbG in die Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG hat der Gesetzgeber ungeachtet seiner Motive tatsächlich nicht nur die Verfahrensart (Eröffnung des Beschlussverfahrens für organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung) sondern auch den Rechtsweg geregelt. 4. Für organschaftliche Streitigkeiten, die in § 96 aufgeführt sind, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung im Beschlussverfahren anzunehmen.