ArbG Köln, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4254/96
Arbeitsgerichte: Rechtsweg
LAG Köln, Beschluss vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 4 Ta 253/96
DRsp Nr. 2001/14609
Arbeitsgerichte: Rechtsweg
1. Insbesondere dann, wenn für die Begründung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die reine Rechtsbehauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, ausreicht (vgl. LAG Köln vom 23.03.1995 LAGE § 2ArbGG 1979 Nr. 17; BAG vom 24.04.1996 AP Nr. 1 zu § 2ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung = DRsp-ROM Nr. 1996/28425), ist einer Erschleichung des Rechtsweges für andere Ansprüche über die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3ArbGG nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu begegnen.2. Ein Subunternehmer eines Paketdienst-Systems, der mit 18 selbst ausgewählten Arbeitnehmern und eigenen Fahrzeugen in einem ihm überlassenen Bezirk den Zustellungsdienst organisiert und durchführt, ist nicht Arbeitnehmer.