LAG Köln - Urteil vom 03.02.1995
13 (1) Sa 965/94
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 48, 65 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 573 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2762/93

Arbeitsgericht: Rechtsweg - Vorabverfahren - unzutreffende Form der Entscheidung; Arbeitnehmereigenschaft: Detektiv

LAG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 13 (1) Sa 965/94

DRsp Nr. 2001/4155

Arbeitsgericht: Rechtsweg - Vorabverfahren - unzutreffende Form der Entscheidung; Arbeitnehmereigenschaft: Detektiv

1. Verfahrensweise, wenn das Arbeitsgericht das notwendige Vorabverfahren des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG übergangen und trotz Rüge seine Zuständigkeit erst im Urteil bejaht hat, in dem es die Klage wegen fehlenden Arbeitsverhältnisses als unbegründet abgewiesen hat: Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten entgegen der Ansicht der ersten Instanz nicht gegeben, so ist auf die Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts durch Beschluß aufzuheben, die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und die Verweisung an das zuständige Gericht vorzunehmen. 2. Bei der Statusprüfung kommt dem Parteiwillen entscheidendes Gewicht zu, wenn grundsätzlich die Art. der Tätigkeit sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch freie Mitarbeit zulässt und sich bei Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung kein eindeutiges Übergewicht zugunsten einer der möglichen Vertragsgestaltungen ergibt. 3. Die Tätigkeit eines Detektivs kann i.S. der Ziffer 2 ihrer Art nach sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis erbracht werden.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 48, 65 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 573 ;

Gründe:

Beschluss:

I.