Die Parteien streiten über die Gewährung von Ersatzruhetagen für Zeiten der Beschäftigung an Wochenfeiertagen sowie über dienstfreie Sonntage außerhalb der Theater-/Konzertferien.
Der Kläger ist als Orchestermusiker im Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. § 16 TVK enthält u. a. folgende Regelung:
"§ 16 Dienstfreie Tage
(1) Der Musiker hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf einen dienstfreien Tag.
...
(5) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei zu lassen."
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