LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2015
3 SaGa 6/14
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 18/14

Arbeitsfähigkeit; Glaubhaftmachung; Verfügung, einstweilige; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 3 SaGa 6/14

DRsp Nr. 2015/7190

Arbeitsfähigkeit; Glaubhaftmachung; Verfügung, einstweilige; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2014 - 2 Ga 18/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Gewährung von Urlaub verpflichtet ist.

Der Verfügungskläger ist beim Verfügungsbeklagten seit 1987 als Rettungsassistent/Rettungssanitäter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.218,31 € beschäftigt. Er hat einen GdB von 60 %. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag stehen ihm pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu, zzgl. 5 weiterer Urlaubstage im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Seit März 2012 fehlt der Verfügungskläger durchgehend wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Betrieb.