Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2014 -
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Gewährung von Urlaub verpflichtet ist.
Der Verfügungskläger ist beim Verfügungsbeklagten seit 1987 als Rettungsassistent/Rettungssanitäter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.218,31 € beschäftigt. Er hat einen GdB von 60 %. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag stehen ihm pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu, zzgl. 5 weiterer Urlaubstage im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Seit März 2012 fehlt der Verfügungskläger durchgehend wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Betrieb.
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