BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 383/92
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR) § 12, Anlage 2, Anm. 105 (i.d.F. vom 1. Juli 1990);
Fundstellen:
BB 1993, 1880 (Ls)
NZA 1994, 95 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Hamm- 7 Sa 1792/91 - 3.3.92 ArbG Bocholt - 2 Ca 519/91 - 11.10.91,

Arbeitserzieher in Trainingsgruppe einer Behindertenwerkstatt

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 383/92

DRsp Nr. 1993/3292

Arbeitserzieher in Trainingsgruppe einer Behindertenwerkstatt

»1. Eine heilpädagogische Tätigkeit besteht in der Förderung und Betreuung behinderter Menschen mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen. Sie kann sich nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben. 2. Eine Trainingsgruppe in einer Werkstatt für Behinderte ist keine heilpädagogische Gruppe i.S. der Anm. 105 zur Anlage 2 zu den AVR i.d.F. vom 1. Juli 1990.« Hinweise des Senats: Teilweise Übereinstimmung mit den Sachen 4 AZR 358/92, 4 AZR 381/92 und 4 AZR 382/92 vom 26. 5. 1993

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR) § 12, Anlage 2, Anm. 105 (i.d.F. vom 1. Juli 1990);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Mitarbeiter in der Tätigkeit eines Erziehers in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzusehen und dementsprechend in VergGr. 5 b der Anlage 2 bzw. 2 d zu den AVR einzugruppieren ist.