Die Klägerin begehrt Zahlung einer Funktionszulage für angestellte Schreibkräfte im öffentlichen Dienst.
Sie ist beim Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 in Gestalt der arbeitsvertraglichen Änderungen vom 13.04.1993 und 18.11.1993 (insgesamt Bl. 6 mit 10 d.A.) in Vergütungsgruppe VII
Diese Grundsätze (teilweise vorgelegt auf Bl. 11 und 12 d.A.) definieren "vollwertige Leistungen" im Sinne der Protokollnotizen Nrn. 3 bzw. 6 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum
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