Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung einer restlichen Sonderzahlung für 1998 sowie einer sog. Geburtsbeihilfe in Höhe von 500,-- DM.
Die Klägerin steht aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 2.05.96 seit dem 1.06.96 als Steuerfachgehilfin gegen ein monatliches Bruttogehalt von 4.740,-- DM in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Steuerberatungsgesellschaft.
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