Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger als sogenannter geringfügig beschäftigter Angestellter i.S. des § 8 SGB IV unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld und auf eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gegen die Beklagte hat.
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