LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2012
9 Sa 1148/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERA-Einführungstarifvertrags in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA-ETV); Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (TV ERA-APF) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8117/10

Arbeitsentgelt; Voraussetzung für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1148/11

DRsp Nr. 2012/7319

Arbeitsentgelt; Voraussetzung für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente

Die Zahlung der ERA-Strukturkomponente nach § 4 TV ERA-APF setzt voraus, dass ERA tatsächlich eingeführt wird.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.07.2011 - 2 Ca 8117/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ERA-Einführungstarifvertrags in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA-ETV); Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (TV ERA-APF) § 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009.

Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen und war zunächst Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1963 tätig. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.09.1992 (Bl. 66 ff. G.A.). In Nr. 7 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:

"Diesem Anstellungsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde."