1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.07.2011 -
2.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009.
Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen und war zunächst Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1963 tätig. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.09.1992 (Bl. 66 ff. G.A.). In Nr. 7 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
"Diesem Anstellungsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde."
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