Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet ist, den Kläger ebenso wie den Mitarbeiter Q. zu vergüten.
Der Kläger ist seit 1998 Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 02.04.1998 ist er von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Seine berufliche Tätigkeit hat der Kläger seitdem nicht mehr ausgeübt.
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