LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2004
9 Sa 1306/03
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 37
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 585/03

Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1306/03

DRsp Nr. 2004/17231

Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats

»Nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG kommt es bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der AT-Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet ist, den Kläger ebenso wie den Mitarbeiter Q. zu vergüten.

Der Kläger ist seit 1998 Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 02.04.1998 ist er von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Seine berufliche Tätigkeit hat der Kläger seitdem nicht mehr ausgeübt.