Die Parteien streiten um die Anrechnung anderweitigen Zwischenverdienstes des Klägers nach Abschluß eines gerichtlichen Beendigungsvergleichs.
Der Kläger war bei der Beklagten als in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 30.06.1993 gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von M tätig. Mit Schreiben vom 26.02.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Auf die hiergegen gerichtete Klage schlossen die Parteien am zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Potsdam 2 Ca 462/93 einen widerruflichen Vergleich:
"1. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße betriebsbedingte Kündigung zum beendet wird.
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