LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.1996
10 Sa 58/95
Normen:
ALTV II § 49 ; BGB §§ 284 286 Abs. 1 § 615 ; EStG § 34 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2016/94

Arbeitsentgelt: Verzug des Arbeitnehmers während Kündigungsschutzprozess

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 58/95

DRsp Nr. 2001/15127

Arbeitsentgelt: Verzug des Arbeitnehmers während Kündigungsschutzprozess

1. Der Arbeitgeber gerät nach seinen Unterliegen im Kündigungsschutzprozess mit der Nachzahlung aufgelaufenen Annahmeverzugslohns jedenfalls ab dem Zeitpunkt in Verzug, in dem er nach außen zu erkennen gibt, dass er die Berufungsentscheidung hinnehmen werde, zugleich aber Nachberechnung und Auszahlung nicht ohne schuldhaftes Zögern durchführt. 2. Ein Steuerschaden, der dem Arbeitnehmer wegen der Regelung in § 34 Abs. 3 EStG durch Nachzahlung erst im Folgejahr statt am Ende des laufenden Jahres entsteht, kann als Verzugsschaden liquidiert werden. 3. Auf solche Ansprüche findet die Ausschlussregelung in § 49 TV AL II keine Anwendung.

Normenkette:

ALTV II § 49 ; BGB §§ 284 286 Abs. 1 § 615 ; EStG § 34 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 14.05.1998 - 8 AZR 633/96 -.