LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.1996
10 Sa 314/95
Normen:
ALTV II § 49 ; BGB §§ 284 285 286 Abs. 1 § 615 ; EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 299
PersR 1997, 129
ZTR 1997, 88
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2599/94

Arbeitsentgelt: Verzug des Arbeitgebers während Kündigungsschutzprozess

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 314/95

DRsp Nr. 2001/15126

Arbeitsentgelt: Verzug des Arbeitgebers während Kündigungsschutzprozess

1. Der Arbeitgeber ist mit der Vergütungsauszahlung so lange nicht in Schuldnerverzug, wie er eine von ihm ausgesprochene, vertretbar für wirksam gehaltene außerordentliche Kündigung im Prozess verteidigt.2. Der Arbeitgeber gerät nach seinem Unterliegen im Kündigungsschutzprozess mit der Nachzahlung aufgelaufenen Annahmeverzugslohns jedenfalls ab dem Zeitpunkt in Verzug, in dem er nach außen zu erkennen gibt, dass er die Berufungsentscheidung hinnehmen werde, zugleich aber Nachberechnung und Auszahlung nicht ohne schuldhaftes Zögern durchführt.3. Ein Steuerschaden, der dem Arbeitgeber wegen der Regelung in § 34 Abs. 3 EStG durch Nachzahlung erst im Folgejahr statt am Ende des laufenden Jahres entsteht, kann als Verzugsschaden liquidiert werden.4. Auf solche Ansprüche findet die Ausschlussregelung in § 49 TV AL II keine Anwendung.

Normenkette:

ALTV II § 49 ; BGB §§ 284 285 286 Abs. 1 § 615 ; EStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile, die der Klägerin durch Nachzahlung von Annahmeverzugslohn erst Anfang 1993 statt bereits Ende 1992 entstanden sind.

Die Klägerin war seit August 1969 bei den US-Streitkräften in Wiesbaden beschäftigt.