Der Kläger ist seit 1968 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes II (MTB II) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der Personalvertretung und wurde Anfang 1985 zur Vorbereitung der Personalratswahlen als Wahlvorstandsmitglied für die Zeit vom 1. April 1985 bis 15. Mai 1985 von der Arbeit freigestellt. Während dieser Freistellung leistete er als Wahlvorstandsmitglied am 10. Mai 1985 sechs Überstunden, die durch Freizeit ausgeglichen wurden.
In der Zeit vom 15. April bis 1. Mai 1985 nahm das Werkstattschiff "W", auf dem der Kläger normalerweise als Schweißer eingesetzt war, an einem Manöver teil; der Kläger fuhr wegen seiner Freistellung nicht mit. Der Kollege We des Klägers, der ebenfalls auf der "W" als Schweißer eingesetzt war, leistete in diesem Zeitraum 146,5 Überstunden.
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