BAG - Urteil vom 17.04.1997
6 AZR 878/95
Normen:
BAT § 35 ; BZT-A NRW (BezirksTV für Angestellte vom 05.10.1991 in der Fassung des 32. Änderungstarifvertrages vom 09.07.1992) § 5 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 872/95
ArbG Krefeld, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2810/94

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung für sog. Ersatzsonntage - BZT-A NRW

BAG, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 878/95

DRsp Nr. 2002/7574

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung für sog. Ersatzsonntage - BZT-A NRW

Für Arbeiten, die an einem "Ersatzsonntag" im Sinne von § 5 Abs 3 Buchstabe b cc des Bezirkstarifvertrages für Angestellte in Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1991 in der Fassung des 32. Änderungstarifvertrages vom 9. Juli 1992 des Bezirkstarifvertrages BZT-A/NRW geleistet werden, sind Überstundenzuschläge nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 Buchst a BAT vorliegen.

Normenkette:

BAT § 35 ; BZT-A NRW (BezirksTV für Angestellte vom 05.10.1991 in der Fassung des 32. Änderungstarifvertrages vom 09.07.1992) § 5 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgemäße Vergütung der Klägerin für Tage, an denen sie nach Dienstplan frei hat, aber dennoch zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der Vereinigten Städtischen Bühnen K - M , als Maskenbildnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sowie des Bezirkstarifvertrags für Angestellte vom 5. Oktober 1991 i.d.F. des 32. Änderungstarifvertrags vom 9. Juli 1992 (BZT-A/NRW) Anwendung. Dort heißt es:

(Zu SR 2 k BAT)

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(2)Zu Nr. 5: