Die Parteien streiten über die tarifgemäße Vergütung der Klägerin für Tage, an denen sie nach Dienstplan frei hat, aber dennoch zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der Vereinigten Städtischen Bühnen K - M , als Maskenbildnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
(Zu SR 2 k
(1)...
(2)Zu Nr. 5:
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