LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.1996
9 Sa 1278/95
Normen:
BGB §§ 387 611 Abs. 1 § 670 ; GewO §§ 115 115a 116 117 118 119 119a 119b ; ZPO § 530 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3580/94

Arbeitsentgelt: Truckverbot [Verpflichtung, die Löhne der Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen]; Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Erstattungsanspruch; Haftung des Arbeitnehmers: Bußgeld gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 1278/95

DRsp Nr. 2001/15148

Arbeitsentgelt: Truckverbot [Verpflichtung, die Löhne der Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen]; Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Erstattungsanspruch; Haftung des Arbeitnehmers: Bußgeld gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften

1. Der Arbeitnehmer, der von dem Arbeitgeber in einer anderen Betriebsstätte eingesetzt wird als der, für die er eingestellt worden ist, hat auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Anspruch auf Ersatz seiner diesbezüglichen Auslagen gem. § 670 BGB analog. 2. Das sog. Truckverbot gem. §§ 115 ff GewO ist geltendes Recht. 3. Ein wegen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Arbeitserlaubnis gegen den Arbeitgeber verhängtes Bußgeld nebst Kosten kann dieser nicht als Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.

Normenkette:

BGB §§ 387 611 Abs. 1 § 670 ;