Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Stundenlohnanspruches des Klägers insbesondere vor dem Hintergrund der Fragen, welcher Lohntarifvertrag anwendbar ist, sowie in welche Lohngruppe der Kläger eingruppiert ist.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks, beschäftigt.
Der Kläger ist ausgebildeter Spenglergeselle mit abgeschlossener Gesellenprüfung. Er führt bei der Beklagten überwiegend Spenglerarbeiten aus.
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