Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage.
Der Kläger wurde am 1. August 1987 beim Fernmeldeamt E der Beklagten zunächst als Auszubildender zum Kommunikationselektroniker eingestellt; seit dem 1. März 1991 ist er dort als Kommunikationselektroniker tätig. Ab dem 1. März 1991 war der Kläger in Lohngruppe 6 eingestuft; seit dem 1. März 1993 wird er nach Lohngruppe 7 der Anl. 2 zum TV Arb bezahlt. Vom 1. März 1991 bis zum 31. März 1992 war der Kläger auf einem Dienstposten mit der Beamtenbewertung A 5/A 6 eingesetzt. Er nimmt seit dem 1. April 1992 einen Beamtendienstposten mit der Bewertung A 7 ein. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft Tarifbindung der TV Arb Bundespost Anwendung.
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