LAG Köln - Urteil vom 03.05.1995
8 Sa 177/95
Normen:
MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990 § 11 Nr. 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 946
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 10237/93

Arbeitsentgelt: tarifliche Lohnzahlung bei Arbeit an Feiertagen - Auslegung des MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990

LAG Köln, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 177/95

DRsp Nr. 2001/4214

Arbeitsentgelt: tarifliche Lohnzahlung bei Arbeit an Feiertagen - Auslegung des MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990

Zur Frage, ob die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung der Lohnzahlung bei Arbeit an Feiertagen in § 11 Nr. 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990 auf die Lage der Arbeitszeit abstellen wollten.

Normenkette:

MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990 § 11 Nr. 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die am 18.11.1992 (Buß- und Bettag) geleistete Arbeit noch restliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung zustehen.

Der Kläger ist seit 1971 als Aufzugsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zu Notdienstleistungen verpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV) vom 05.05.1990 Anwendung.

Gemäß § 9.1 MTV liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit insoweit vor, als die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten die im Rahmen der Verteilung vereinbarte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteigt.