Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die am 18.11.1992 (Buß- und Bettag) geleistete Arbeit noch restliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung zustehen.
Der Kläger ist seit 1971 als Aufzugsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zu Notdienstleistungen verpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (
Gemäß §
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