LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2011
10 Sa 119/11
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5624/10

Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen); Betriebliche Übung; Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 119/11

DRsp Nr. 2012/21443

Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen); Betriebliche Übung; Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen

a) Ein Anspruch lässt sich nur dann auf betriebliche Übung stützen, wenn sich dem Verhalten des Arbeitgebers ein Bundungswille entnehmen lässt.b) Daran fehlt es, wenn für ein Geschäftsjahr schriftlich Tantiemen in bestimmter Höhe garantiert werden, für dieses Geschäftsjahr dann aber ein höherer Tantiemenbetrag zur Auszahlung gelangt. 2. Sind Sonderzahlungen nach billige Ermessen zu bestimmen, kann es gerechtfertigt sein, diese für ein Geschäftsjahr "auf Null" festzusetzen, weil die Ermessensausübung nicht nur die persönliche Leistung des Arbeitnehmrs, sondern auch das Geschäftsergebnis der Unternehmens berücksichtigen darf.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5624/10 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Zahlung einer arbeitsvertraglich garantierten Tantieme für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 in Höhe von € 5.000,-- brutto zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.