BAG - Urteil vom 14.08.1996
10 AZR 81/96
Normen:
BAT §§ 22 23 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVArb Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 130
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 25/95
ArbG Berlin, vom 19.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3119/95

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für Arbeiter auf Beamtendienstposten

BAG, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 81/96

DRsp Nr. 2002/7608

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für Arbeiter auf Beamtendienstposten

Ist die Tätigkeit eines Beamten auf einem Dienstposten, auf dem ein Arbeiter beschäftigt wird, mit der BesGr A 7 zu bewerten, steht auch dem Arbeiter eine Tätigkeitszulage zu.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVArb Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage aufgrund der Beschäftigung des Klägers auf einem Arbeitsposten für Beamte.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1972 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb Bundespost) Anwendung. Der Kläger erhält Lohn nach Lohngruppe 8 a (= 3.869,96 DM brutto monatlich).

Seit 1991 wird der Kläger als Bauführer auf einem Arbeitsposten für Beamte in Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes eingesetzt.