Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage aufgrund der Beschäftigung des Klägers auf einem Arbeitsposten für Beamte.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1972 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb Bundespost) Anwendung. Der Kläger erhält Lohn nach Lohngruppe 8 a (= 3.869,96 DM brutto monatlich).
Seit 1991 wird der Kläger als Bauführer auf einem Arbeitsposten für Beamte in Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes eingesetzt.
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