LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2000
5 Sa 1491/99
Normen:
MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 4b ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
FA 2000, 358
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 395/99

Arbeitsentgelt: Schichtzulage - Begriff des mehrschichtigen Betriebs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 1491/99

DRsp Nr. 2002/3679

Arbeitsentgelt: Schichtzulage - Begriff des mehrschichtigen Betriebs

1. Schichtarbeit in einem mehrschichtigen Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Entscheidend ist dabei, daß eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt wird. 2. Ein mehrschichtiger Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 4b MTV Groß- und Außenhandel NRW liegt dann vor, wenn in einer Dauernachtschicht arbeitende Arbeitnehmer eingehende Waren in ein Zwischenlager verbringen, welche von in zwei Tagesschichten tätigen anderen Arbeitnehmern zur Kommissionierung und Auslieferung weiter transportiert werden.

Normenkette:

MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 4b ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine tarifvertraglich abgesicherte Nachtschichtzulage in Höhe von 50 % zu gewähren hat.