Die Parteien streiten über die Zahlung eines Schichtlohnzuschlages und einer Zeitzuschlagspauschale für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993.
Der Kläger, von Beruf Heizungsinstallateur, ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten im sog. Veranstaltungsdienst der Stadthalle als Arbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G II) mit seinen Zusatztarifverträgen und den ergänzenden bezirklichen Regelungen (Tarifvertrag zwischen der KAV Bayern und der ÖTV Bayern) Anwendung.
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