LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.1996
11 Sa 1421/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LTV für die Nordrheinische Textilindustrie vom 02.06.1995 § 3 Nr. 2 ; Titelzeile;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 10
NZA-RR 1997, 262
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1605/95

Arbeitsentgelt: rückwirkende pauschale Tariflohnerhöhung - Verrechnung mit einer aufgrund betrieblichen Übung gezahlten Zulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 1421/95

DRsp Nr. 2002/8619

Arbeitsentgelt: rückwirkende pauschale Tariflohnerhöhung - Verrechnung mit einer aufgrund betrieblichen Übung gezahlten Zulage

1. Der in § 3 Nr. 2 des am 01.05.1995 in Kraft getretenen Lohntarifvertrags für die Nordrheinische Textilindustrie vom 02.06.1995 vereinbarte Pauschalbetrag von 100,-- DM brutto für den Monat Mai 1995 stellt eine Erhöhung des tariflichen Monatslohn und keine neben der sonstigen Vergütung zu zahlende Sonderzuwendung dar. Auf diesen Pauschalbetrag kann der Arbeitgeber, auch wenn mit ihm der Tariflohn rückwirkend erhöht worden ist, eine freiwillig gezahlte übertarifliche Zulage anrechnen (im Anschluss an BAG vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 2. Eine jahrelang ohne Widerrufsvorbehalt und unter Umständen ohne Vorliegen der ursprünglich vorhandenen Erschwernis weiterhin gezahlte "Nasszulage" wird aufgrund betrieblicher Übung fester Vertragsbestandteil und kann deshalb nicht mit einer Tariflohnerhöhung verrechnet werden.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LTV für die Nordrheinische Textilindustrie vom 02.06.1995 § 3 Nr. 2 ; Titelzeile;
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1605/95
Fundstellen
LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 10
NZA-RR 1997, 262