LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2012
8 Sa 128/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2561/11

Arbeitsentgelt; Regelung des Verfalls von Ansprüchen; Transparenzgebot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 128/12

DRsp Nr. 2012/18284

Arbeitsentgelt; Regelung des Verfalls von Ansprüchen; Transparenzgebot

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Eine solche Klausel wird nicht dadurch intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass es im Arbeitsvertrag weiter heißt, die Verfallfrist solle nicht gelten, soweit "die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten".

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.12.2011 - Az. 4 Ca 2561/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.

Der Kläger, geboren am 04.11.1979, war vom 02.08.2010 bis zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Zerspannungsmechaniker/Hilfskraft zu einem Stundenlohn von EUR 11,43 brutto zzgl. EUR 2,57 brutto Aufwandsentschädigung pro Stunde beschäftigt.

Die Beklagte betreibt ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen.