1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.12.2011 - Az.
2.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.
Der Kläger, geboren am 04.11.1979, war vom 02.08.2010 bis zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Zerspannungsmechaniker/Hilfskraft zu einem Stundenlohn von EUR 11,43 brutto zzgl. EUR 2,57 brutto Aufwandsentschädigung pro Stunde beschäftigt.
Die Beklagte betreibt ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen.
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