Arbeitsentgelt: Pfändung und Überweisung bei verschleiertem Arbeitseinkommen
LAG Hamm, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 1697/95
DRsp Nr. 2001/5845
Arbeitsentgelt: Pfändung und Überweisung bei verschleiertem Arbeitseinkommen
Bei der Bemessung eines verschleierten Arbeitseinkommens ist die übliche Vergütung der vom Schuldner wahrgenommenen Tätigkeiten maßgeblich. Daneben kommt es auch auf die Art der Arbeitsleistung, die verwandtschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin an (4.000,00 DM bei Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH mit einem Jahresumsatz von 6.500.000 DM, deren Anteile im Alleineigentum der Ehefrau des Schuldners stehen).