LAG Berlin - Urteil vom 20.02.1998
6 Sa 145/97
Normen:
BGB §§ 138 611 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 35
EzA-SD 1998 Nr.13, S. 11
NZA-RR 1998, 392
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1069/97

Arbeitsentgelt: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - Sittenwidrigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 145/97

DRsp Nr. 1999/7716

Arbeitsentgelt: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - Sittenwidrigkeit

Ein Stundenlohn von weniger als 10,00 DM brutto stand im Jahre 1996 in einem auffälligen Mißverhältnis zu der von einem Heizungsmonteur geschuldeten Leistung, woran auch vom Arbeitgeber erwartete Leistungsmängel des Arbeitnehmers nichts änderten.

Normenkette:

BGB §§ 138 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Heizungsmonteur. Er stand in der Zeit von Juli 1996 bis Januar 1997 in den Diensten des Beklagten. Sein monatliches Nettoeinkommen hatte 2.000,-- DM bei 37 Arbeitsstunden in der Woche betragen sollen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.410,02 DM netto rückständigen Lohn nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe trotz Bestreitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt, diesem ein Schreiben vom

11. Juli 1996 mit einem Angebot auf Herabsetzung des Lohns auf 1.600,-- DM brutto monatlich übergeben zu haben.