LAG Berlin - Urteil vom 09.03.2001
19 Sa 2596/00
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 §§ 151 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 491
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 8005/00

Arbeitsentgelt: Leistungszulage - Gesamtzusage

LAG Berlin, Urteil vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 19 Sa 2596/00

DRsp Nr. 2002/16802

Arbeitsentgelt: Leistungszulage - Gesamtzusage

»1. Eine Gesamtzusage geht dem Arbeitnehmer dann zu, wenn sie an den für das Unternehmen maßgeblichen Veröffentlichungsstellen ausgelegt oder ausgehängt wird. Dies kann auch eine Loseblattsammlung sein, in der nach der Unternehmenspraxis die für das Unternehmen geltenden Rechtsgrundlagen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc) abgelegt werden. 2. Wird eine neue Gesamtzusage mit einem veränderten, für einzelne Arbeitnehmer nachteiligen Inhalt (hier: Stichtagregelung) später in die Sammlung gelegt, kann jedenfalls für die nunmehr benachteiligten Arbeitnehmer auf eine Annahme des Vertragsangebots nach der Verkehrssitte gemäß § 151 BGB nicht verzichtet werden.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 §§ 151 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer erfolgsbezogenen Leistungsprämie für das Geschäftsjahr 1996.