BAG - Urteil vom 22.02.1996
10 AZR 867/95
Normen:
BeschFG §§ 2 § 6 ; BGB § 134 ; BAT §§ 19 20 39 50 ;
Fundstellen:
DStR 1996, 1823
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54/95
ArbG Berlin, vom 03.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 31947/94

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 867/95

DRsp Nr. 2002/7622

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte

Die Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT ist auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen.

Normenkette:

BeschFG §§ 2 § 6 ; BGB § 134 ; BAT §§ 19 20 39 50 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine volle tarifliche Jubiläumszuwendung zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1969 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Sie war bis zum 13. März 1983 vollzeitbeschäftigt, seit dem 14. März 1983 ist sie teilzeitbeschäftigt, zuletzt mit 75 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

In § 39 BAT ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

"§ 39

Jubiläumszuwendungen

(1) Die Angestellten des Bundes und der Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)

von 25 Jahren 600,-- DM,

von 40 Jahren 800,-- DM,

von 50 Jahren 1000,-- DM.

Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen

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