Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine volle tarifliche Jubiläumszuwendung zusteht.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1969 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Sie war bis zum 13. März 1983 vollzeitbeschäftigt, seit dem 14. März 1983 ist sie teilzeitbeschäftigt, zuletzt mit 75 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
In §
"§ 39
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Angestellten des Bundes und der Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)
von 25 Jahren 600,-- DM,
von 40 Jahren 800,-- DM,
von 50 Jahren 1000,-- DM.
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen
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