LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2000
8 Sa 2039/99
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg - Tarifgebiet II;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1393/99

Arbeitsentgelt: Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung infolge Sperrwirkung eines Tarifvertrages

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 2039/99

DRsp Nr. 2002/8271

Arbeitsentgelt: Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung infolge Sperrwirkung eines Tarifvertrages

1. Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Sperrwirkung soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien einen Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen einräumt, der nicht dadurch ausgehöhlt werden soll, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Betriebsvereinbarungen schließen 2. Die Protokollnotiz vom 27.05.94, die für die Beschäftigten der Beklagten mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren ab 1995 eine Jahresabschlussvergütung von 70 % des monatlichen Normalverdienstes geregelt ist, ist zwar weder gekündigt noch abgelöst worden (1.1.), jedoch als Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, und insbesondere weder nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 BetrVG zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3, Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg - Tarifgebiet II;

Tatbestand