BAG - Urteil vom 10.03.1999
10 AZR 551/98
Normen:
BetrVG §§ 75 76 ; BGB §§ 242 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 110/98
ArbG Essen, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2184/97

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung unständig Beschäftigter mit Teilzeitbeschäftigten bei Treue- und Jubiläumsgeld

BAG, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 551/98

DRsp Nr. 2002/7529

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung unständig Beschäftigter mit Teilzeitbeschäftigten bei Treue- und Jubiläumsgeld

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch bei freiwilligen Leistungen, zu denen der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch durch Tarifvertrag verpflichtet ist, wie hier der Gewährung des Treue- und Jubiläumsgeldes aufgrund der freiwilligen Betriebsvereinbarung. Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist 2. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Berechnung der Beschäftigungszeiten der unständig Beschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten kann darin gesehen werden, dass innerhalb der Gruppe der unständig Beschäftigten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Zusammensetzung der Gruppe, der Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse und des Umfangs des Arbeitseinsatzes bestehen. Unter diesen Voraussetzungen ist die pauschalierende Regelung der Betriebspartner zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit der unständig Beschäftigten zulässig.

Normenkette:

BetrVG §§ 75 76 ; BGB §§ 242 611 ;

Tatbestand