BVerfG - Beschluss vom 21.05.1999
1 BvR 726/98
Normen:
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 354
BayVBl 1999, 626
FamRZ 1999, 1417
NZA 1999, 878
ZTR 1999, 412
Vorinstanzen:
BAG, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 26/96

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beim Ortszuschlag

BVerfG, Beschluss vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 726/98

DRsp Nr. 2002/14667

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beim Ortszuschlag

1. Die Ungleichbehandlung verheirateter Angestellter mit in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebenden Angestellten bei der Gewährung eines erhöhten Ortszuschlags verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. 2. Bei dem in § 29 BAT in Anlehnung an § 40 BBesG geregelten Ortszuschlag handelt es sich um eine soziale Komponente des Arbeitseinkommens. Der an den Familienstand anknüpfende, ehegattenbezogene Bestandteil des Ortszuschlags besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion.

Normenkette:

BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, daß ein erhöhter tariflicher Ortszuschlag an verheiratete Angestellte, nicht aber an Angestellte, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, gezahlt wird.