ArbG Bochum, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1194/95
Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen
LAG Hamm, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1960/95
DRsp Nr. 2001/5890
Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen
1. Zwar ist durch das BeschFG 1994 mit Wirkung vom 01.08.1994 § 94 Abs. 1AFG dahingehend abgeändert worden, dass den Arbeitgebern im Rahmen der von ihnen durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen seitens der Bundesanstalt für Arbeit die Lohnkosten nicht mehr ausgehend von 100 %, sondern nur noch ausgehend von 90 % der üblichen Vergütung bezuschusst werden.2. Diese gesetzliche Absenkung des "Bemessungsentgelts" in § 94 Abs. 1AFG n.F. um 10% gibt aber den Arbeitgebern arbeitsrechtlich keinen sachlichen Grund, für qualitativ gleiche Arbeit ihren "ABM-Arbeitnehmern" gegenüber ihren "Normalarbeitnehmern" einer ebenfalls um 10% geminderte Vergütung zu zahlen. Ein solches Vorgehen der Arbeitgeber gegenüber ihren "ABM-Arbeitnehmern" verstößt zumindest gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.3. Zudem dürfte im öffentlichen Dienst den "ABM-Angestellten", die den Gewerkschaften, die den BAT abgeschlossen haben, als Mitglieder angehören, zwingend gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ein tarifgerechter Vergütungsanspruch nach §§ 22BAT deswegen zustehen, weil der völlige Ausschuß der "ABM-Angestellten" vom Geltungsbereich des BAT in § 3 Buchst d BAT zumindest im Hinblick auf den reinen Vergütungsbereich wegen Verstoßes gegenüber Art 3 Abs. 1GG unwirksam ist.
Normenkette:
AFG §§ , § ;
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