LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.03.1995
13 Sa 366/94
Normen:
BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 253
BB 1995, 2275
EzBAT § 8 BAT Nr. 19
LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 27
ZTR 1996, 130
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 226/93

Arbeitsentgelt: geringere Vergütung für Teilzeitbeschäftigte bei existenzsicherndem Einkommen aus Hauptberuf

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 366/94

DRsp Nr. 2001/15034

Arbeitsentgelt: geringere Vergütung für Teilzeitbeschäftigte bei existenzsicherndem Einkommen aus Hauptberuf

1. Es kann einen sachlichen Grund i.S. des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 für eine geringere Vergütung eines Teilzeitbeschäftigten darstellen, wenn dieser einem Hauptberuf nachgeht, der dauerhaft die Existenzgrundlage sichert (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG DRsp-ROM Nr. 1996/6211). 2. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Umstände zur Zeit der Begründung des Teilzeitarbeitsverhältnisses. 3. Spätere Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie grundlegend und dauerhaft sind. 4. Das ist bei einer Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr jedenfalls nicht der Fall.

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 20.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 226/93
Fundstellen
ARST 1995, 253
BB 1995, 2275
EzBAT § 8 BAT Nr. 19