LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.1993
12 Sa 76/92
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 255
BB 1993, 1016
EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 2
LAGE § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 91/92

Arbeitsentgelt: Geltendmachung von Vergütung für Überstunden - Darlegungslast

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 12 Sa 76/92

DRsp Nr. 2000/3940

Arbeitsentgelt: Geltendmachung von Vergütung für Überstunden - Darlegungslast

1. Bei der Geltendmachung von Vergütung für Überstunden, die der Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet hat, hat der Arbeitnehmer Einzelheiten dazu darzulegen, daß und weshalb die von ihm geleisteten Überstunden sachdienlich gewesen sein sollen.2. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, daß der Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden geduldet habe, hat er dies auf die geltend gemachten, nach Tag und Uhrzeit näher zu bezeichnenden Überstunden bezogen im einzelnen darzulegen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten sich um die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, an den Kläger unter Berücksichtigung aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.10.1990 (AS 108) bereits geleisteter Zahlungen eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung (DM 727,--) und ein tarifvertragliches zusätzliches Urlaubsgeld (DM 740,--) zu zahlen. Außerdem geht es um die vom Kläger geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt DM 7.933,87 für nach seinen Behauptungen von ihm geleistete 233 Überstunden.