I.
Die Parteien streiten sich um die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, an den Kläger unter Berücksichtigung aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.10.1990 (AS 108) bereits geleisteter Zahlungen eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung (DM 727,--) und ein tarifvertragliches zusätzliches Urlaubsgeld (DM 740,--) zu zahlen. Außerdem geht es um die vom Kläger geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt DM 7.933,87 für nach seinen Behauptungen von ihm geleistete 233 Überstunden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|